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Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter - Darum geht's!

Es war ein kleiner Absatz mit großer Wirkung im Beschlusspapier des Coronagipfels im Januar 2021. Darin heißt es, dass „bestimmte Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 sofort abgeschrieben werden“ können. Bei diesen bestimmten Wirtschaftsgütern handelt es sich um Computerhardware sowie Software zur Dateneingabe und -verarbeitung. Kosten für diese digitalen Wirtschaftsgüter können somit bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden.

Zur schnellen Verfügbarkeit wurde mit offiziellem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 26.02.2021 diese Umsetzung untergesetzlich geregelt. Das bedeutet, dass hierfür kein Gesetz notwendig war und bisweilen ist, sondern durch das offizielle Schreiben in Kraft trat.

Inhalt des Beitrags

Was sind die Hintergründe für die Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter?

Mit dieser Maßnahme soll die Wirtschaft in Corona-Zeiten angekurbelt und die Digitalisierung von Unternehmen und Privatpersonen unterstützt werden. So stand es sinngemäß im Beschlusspapier des Coronagipfels aus dem Januar. Im offiziellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird jedoch lediglich auf eine „Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse“ hingewiesen. Die Nutzungsdauer der betroffenen Wirtschaftsgüter sei seit über 20 Jahren nicht mehr geprüft worden. Was der wirkliche Grund ist, können wir nicht beurteilen. Was letztlich bleibt sind Steuerentlastungen in Milliardenhöhe. Diese können von Unternehmen sinnvoll in Digitalisierung und Modernisierung investiert werden.

Wie sieht die neue Regelung konkret aus?

Für die im BMF-Schreiben genannten digitalen Wirtschaftsgüter „kann […] eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden“. Streng genommen handelt es sich vom Wortlaut her also gar nicht um eine Sofortabschschreibung. Die Verkürzung der typisierten Nutzungsdauer von bisher drei auf nun ein Jahr wirkt sich jedoch steuerrechtlich wie eine Sofortabschreibung aus. Aus der Formulierung ergibt sich zudem ein Wahlrecht. So dürfte bei Bedarf auch eine längere Nutzungsdauer in Betracht gezogen werden.

Welche Hard- und Software sind von den neuen Grundsätzen betroffen?

Auf insgesamt zwei von fünf Seiten des BMF-Schreibens wird detailliert erläutert, welche digitalen Wirtschaftsgüter diesen neuen Grundsätzen unterliegen.

Hardware

Per Definition aus dem BMF-Schreiben umfasst der Begriff Computerhardware „Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripherie-Geräte“. Mit dieser engen Definition soll wohl verhindert werden, dass Sofortabschreibungen auf alle Güter vorgenommen werden, in die Computer verbaut sind.

Diese möchten wir Ihnen im Folgenden genauer beschreiben:

Digitales  Wirtschaftsgut Wichtigste Merkmale
1. Computer
  • führt Logikoperationen aus und verarbeitet Daten
  • Nutzung von Eingabe- und Anzeigegeräten möglich
  • beinhaltet zumeist Zentraleinheit (ZE)
2. Desktop-Computer
  • Haupteinheit an festem Standort
  • nicht tragbares Gerät
  • Nutzung von Peripherie-Geräten
3. Notebook-Computer
  • als tragbares Gerät konzipiert
  • längerer Betrieb mit oder ohne Stromanschluss (integrierter Akku)
  • integrierter Bildschirm (min. 9 Zoll)


Unterkategorien
Tablet-Computer, Slate-Computer, mobiler Thin-Client

4. Desktop-Thin-Client
  • Verbindung zu entfernten Rechenressourcen notwendig
  • Datenverarbeitung hauptsächlich extern
  • Haupteinheit an festem Standort
5. Workstation
  • Hochleistungs-Einzelplatzcomputer
  • ausgelegt für rechenintensive Anwendungen
6. Mobile Workstation
  • Ähnlich wie „Workstation“, aber tragbar
  • längerer Betrieb mit oder ohne Stromanschluss
  • integrierter Bildschirm und integrierter Akku
7. Small-Scale-Server
  • In erster Linie als Speicherhost für andere Computer und zur Ausführung von Funktionen bestimmt
  • Format, das Desktop-Computern ähnelt
  • Betrieb auf 24/7 ausgelegt
  • Vorrangig Simultanbetrieb (Nutzer können gleichzeitig arbeiten)
  • Betriebssystem für Heimserver oder Serveranwendungen im unteren Leistungsbereich
8. Dockingstation
  • Separates, an Computer angeschlossenes Produkt
  • Funktionen zur Erweiterung der Anschlussmöglichkeiten
  • Funktionen zum Zusammenlegen von Anschlüssen für Peripherie-Geräte
9. Externes Netzteil
  • Zur Umwandlung von Strom aus Stromnetz in niedrigere Spannung
  • Zum Betrieb mit separatem Gerät ausgelegt
10. Peripherie-Geräte
  • Nutzung zur Ein- und Ausgabe von Daten
  • Eingabegeräte: Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, usw.
  • Externe Speicher: Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk usw.
  • Ausgabegeräte: Beamer, Headset, Lautsprecher, Bildschirm, usw.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine zusammenfassende Übersicht handelt. Sollten Sie die Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter in Betracht ziehen, sollte auf jeden Fall ein Abgleich mit den konkreten Definitionen aus dem BMF-Schreiben durchgeführt werden.

Des Weiteren wird die geänderte Nutzungsdauer nur für Computerhardware (Vgl. Tabelle 1. – 7.) gewährt, für die, „im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27. Juni 2013, S. 13), eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers besteht, wonach die Produktart nach Artikel 2 der EU-Verordnung in den technischen Unterlagen anzugeben ist.“ (Randziffer 4 BMF-Schreiben)

Software

Der Begriff „Software“ im Sinne des BMF Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Während im Hardwarebereich das Finanzministerium eine detaillierte Beschreibung der betroffenen Geräte vornimmt, findet im Bereich Software keine weitere Definition statt. Abgesehen von ein paar Beispiele bleibt es bei einer Beschreibung, um welche Softwareprodukte es sich handelt.

Als Anbieter für DMS-Software freut es uns, dass unsere Kunden ebenfalls von dieser Neuregelung profitieren. Unsere DMS-Systeme fallen in die Kategorie Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Ab wann gelten die neuen Grundsätze zur geänderten Nutzungsdauer?

Das BMF-Schreiben „findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.”

Während im Januar noch eine Gültigkeit ab 01.01.2021 angekündigt wurde, finden laut BMF-Schreiben also die neuen Grundsätze bereits für alle Gewinnermittlungen Anwendung, die nach dem 31.12.2020 enden. Somit kann die kürzere Nutzungsdauer auch für digitale Wirtschaftsgüter herangezogen werden, die im schon Jahr 2020 angeschafft wurden, wenn das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht.

Profitieren auch Sie von Steuervergünstigungen

Auch wenn es im BMF-Schreiben nicht explizit erwähnt wird, das Beschlusspapier des Coronagipfels im Januar legt nahe, dass es sich bei der Änderung der Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter um eine Art „Corona-Soforthilfe“ handelt. Nutzen auch Sie diese Möglichkeit, indem Sie in digitale Wirtschaftsgüter investieren. Stellen Sie Ihren Mitarbeitern und Mitarbeitern entsprechende Hard- und Software zur Verfügung. Das hat nicht nur steuerrechtliche Vorteile. Machen Sie mit den richtigen Lösungen (z.B. für Collaboration oder Homeoffice) Ihr Unternehmen fit für die digitale Zunkunft. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Hinweis:
Dieser Beitrag behandelt Informationen zu steuerrechtlichen Änderungen in Bezug auf die Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter, ist jedoch keine verbindliche Rechtsberatung. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich gesetzliche Rahmenbedingungen ändern können. Diese können gegebenenfalls noch nicht in diesem Beitrag erfasst sein, auch wenn wir uns bemühen den Beitrag aktuell zu halten. Für eine juristische Beratung wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt. Für Fragen rund um die Einführung und Anwendung eines DMS-Systems stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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